Betriebliche Kinderbetreuung
Betriebliche Kinderbetreuung
Sowohl die Himpelchen und Pimpelchen als auch die Dibber-Einrichtungen bieten Unternehmen ein Belegplatzmodell an, um betriebsnahe Betreuungsplätze zu fördern. Mit uns haben Unternehmen die Möglichkeit, ihren Mitarbeiter*innen kurzfristig eine attraktive Lösung für die Kinderbetreuung anzubieten.
Die Vorteile:
- keine Investitionen und langfristige Bindung, 3-monatige Kündigungsfrist
- Betreuungs- und Arbeitszeiten lassen sich besonders gut aufeinander abstimmen, die Eltern haben die Möglichkeit, ihre Arbeitszeiten wöchentlich zu verändern
- Unternehmen mit betrieblicher Kinderbetreuung verkürzen familienbedingte Fehlzeiten
- Wir bieten Betreuung auch bei Krankheit der Kinder, während der Schließzeiten, am Abend oder am Wochenende an
- hohe Flexibilität und Anpassung an die Arbeitszeitkonditionen ihrer Mitarbeiter
- Es gibt einen höheren Anreiz für Mütter und Väter, früher aus der Elternzeit zurückzukehren.
- Unternehmen können Überbrückungs- und Wiedereingliederungskosten einsparen
- Familienfreundliche Angebote erhöhen die Bindung und die Identifikation der Beschäftigten mit dem Betrieb. Dies trägt nachhaltig zu mehr Arbeitsmotivation und einer größeren Produktivität bei
- Familienfreundliche Unternehmen steigern ihre Attraktivität als Arbeitgeber im zunehmenden Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte
- Ihre Belegplätze sind sofort verfügbar
- flexible Vertragslaufzeiten
Arbeitgeberzuschüsse zu Kindergarten und Kinderbetreuung
bieten Steuervorteile für Arbeitgeber
Arbeitgeberzuschüsse zu Kindergarten und Kinderbetreuung bieten Steuervorteile für Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber bietet sich eine ideale Möglichkeit, den Mitarbeitern etwas Gutes zukommen zu lassen, ohne dass das Finanzamt gleich mitkassiert: Ein Zuschuss zu den Kindergartenkosten oder für die Kinderbetreuung durch eine Tagesmutter. Solche Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung – einschließlich Unterkunft und Verpflegung – und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei (§3 Nr. 33 EStG).
Seit 2005 gibt hier sogar eine kleine Verbesserung: Die Leistungen des Arbeitgebers sind auch dann steuerfrei, wenn der andere – nicht beim Arbeitgeber beschäftigte – Elternteil die Aufwendungen trägt.
Erforderlich ist nur, dass Sie dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nachweisen. Diese Nachweise muss der Arbeitgeber im Original bei den Lohnunterlagen aufbewahren (R 21a Abs. 1 Satz 2 LStR 2005).
Tipp: Auch bei geringfügiger Beschäftigung kann der Arbeitgeber Kindergartenzuschüsse zahlen. Diese werden nicht in die Verdienstgrenze von 400 EUR einbezogen (R 128 Abs. 4 LStR). Begünstigt sind die Zuschüsse nur dann, wenn sie zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt werden. Erlaubt ist also, statt einer anstehenden Gehaltserhöhung einen Kindergartenzuschuss zu zahlen. Es ist aber nicht zulässig, Gehalt in einen solchen Zuschuss umzuwandeln. Als Arbeitnehmer sollten Sie Ihren Chef auf diesen Steuervorteil aufmerksam machen!
Trotz sorgfältiger Prüfung kann eine Gewähr für die Richtigkeit nicht übernommen werden. Diese Informationen sollen eine erste Orientierung sein, sie ersetzen keine fachliche Beratung durch den Steuerberater oder dafür zuständige staatliche Behörden.
Belegplätze in Vollzeit mit Arbeitgeberbeteiligung
Unsere Kindertagesstätte in der Bahnhofstraße 2, 70806 Kornwestheim, bietet insgesamt 50 Betreuungsplätze für Kinder von 0-6 Jahren – auch für Kinder mit Wohnsitz außerhalb Kornwestheims.
Eltern haben bei uns die Möglichkeit, wöchentlich flexibel die Betreuungszeiten ihres Kindes innerhalb der Öffnungszeiten (Mo-Fr 7-17 Uhr) zu verändern.
Der Arbeitgeber kann den Betreuungsplatz in beliebiger Höhe fördern. Die Höhe der Förderung ist nicht vorgeschrieben. Der Elternbeitrag verringert sich dann um den Arbeitgeberbeitrag.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir informieren Sie gerne ausführlich.